Remonstration gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Beamtenstatuts

Zur Kenntnisnahme an Referatsleiter/in – Herr/Frau .................,


Aus Artikel 21 Absatz 3 des Beamtenstatuts ergibt sich meine Verpflichtung Ihnen eine entsprechende Mitteilung zu machen, wenn ich eine mir erteilte Anordnung für fehlerhaft halte. Ich bin der Ansicht, dass Ihre Aufforderung meine Selbstbeurteilung im Rahmen des CDR Verfahrens zu erstellen fehlerhaft ist, da dies meine Mitwirkung an einem Verfahren bedeuten würde, das ich für angesichts einer Vielzahl von Verstößen gegen das Beamtenstatut und die sonstigen von der ständigen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze des europäischen Beamtenrechts für rechtswidrig halte.
Im Einzelnen verstoßen das CDR Verfahren und das damit untrennbar verknüpfte Beförderungsverfahren wie es durch die Durchführungsbeschlüsse der Kommission vom 26.04.2002 ausgestaltet wurde gegen folgende Rechtsnormen und -prinzipien:
Artikel 24 des Statuts hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung der Fortbildung im Beförderungsverfahren;
Artikel 25 des Statuts hinsichtlich der fehlenden Begründung für die Beförderungsentscheidungen und der nur floskelhaften Begründungen der Beurteilungen;
Artikel 26 des Statuts hinsichtlich der fehlenden schriftlichen Benachrichtigungen, der unzureichenden Sicherung des Systems SysPer2, der Unvollständigkeit der schriftlichen Personalakte und des doppelten Führens der Personalakte;
Artikel 43 des Statuts hinsichtlich der faktischen Durchführung zweier getrennter Beurteilungsverfahren, wobei die Prioritätsbepunktung auch nicht den Mindeststandards eines geordneten Beurteilungsverfahrens genügt;
Artikel 45 des Statuts hinsichtlich der unzulässig hohen Berücksichtigung der informell festgestellten „Verdienste“ (Prioritätspunkte) gegenüber den formell festgestellten Beurteilungen, der unzulässigen „Fernwirkung“ früherer Beurteilungsentscheidungen über das Mitzählen der damit verbundenen Prioritätspunkte, der Berücksichtigung unzulässiger Kriterien bei der Punktevergabe (insbesondere des Dienstalters und der früheren Beförderungsvorschläge), der fehlenden umfassenden Abwägung und Auslese, der unzutreffend ausgestalteten Begrenzung des Beförderungsverfahrens auf Beamte mit Mindestdienstzeit und der doppelten Berücksichtigung von Tätigkeiten zum Nutze der Organe bei Beurteilung und Beförderung;
Gleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Einführung von Durchschnittspunktwerten und Maximalvergabepunktwerten pro Generaldirektion, der Gewichtung von Leistung, Befähigung und dienstlicher Führung im Beurteilungsverfahren, der Diskriminierung von Whistleblowern, deren Unterstützern, und Beamten mit Mobilität sowohl im Beurteilungs- als auch im Beförderungsverfahren, der Nichtberücksichtigung anderer als der in Anhang I der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 genannter Tätigkeiten im Interesse des Organs (z.B. Whistleblowing und dessen Unterstützung);
Recht auf faires Verfahren und rechtliches Gehör insbesondere im Beurteilungsverfahren hinsichtlich der Vorfestlegung von Punktewerten vor dem Erstgespräch mit dem Beurteilten, hinsichtlich der schönfärberischen Verwendung der Einstufung „gut“ für unterdurchschnittliche Punktwerte, der unüberschaubaren Vielzahl von hierzu veröffentlichten Papieren die zum großen Teil gar nicht in der Arbeitssprache Deutsch verfügbar sind, der derzeit laufenden Gespräche zur Überarbeitung des CDR innerhalb des laufenden Verfahrens, der fehlenden Unabhängigkeit und Beurteilungsfreiheit des/r Erstbeurteilenden, der Rolle des gegenzeichnenden Beamten, der Pläne zur fehlerhaften Bewertung bei fehlenden Zielvorgaben oder gar fehlenden Teilbeurteilungen, der fehlenden An-hörung des Betroffenen durch den Berufungsentscheider sowie insgesamt hin-sichtlich der fehlenden Einbeziehung des Betroffenen im Beförderungsverfahren;
Fürsorgeprinzip hinsichtlich aller bisher genannten Gründe sowie der mit dem neuen System verbundenen bekannten negativen Auswirkungen auf Klima, Motivation und Moral der Beamten wie sie durch Erfahrungen anderer Arbeitgeber aber insbesondere auch durch die Ergebnisse der Kommissionsbefragung anlässlich der ersten Durchführung des CDR Verfahrens deutlich geworden sind.
Diese Liste ließe sich sicherlich noch erweitern, und ich bin gerne bereit Ihnen all diese Punkte im persönlichen Gespräch im Detail zu erläutern.
Unter Bezugnahme auf Artikel 21 Absatz 3 des Statuts werde ich Ihrer Anordnung eine Selbstbeurteilung zu erstellen und mich somit am CDR Verfahren zu beteiligen, erst Folge leisten, wenn Sie diese nach Prüfung meiner oben genannten Argumente mir gegenüber schriftlich bestätigen.


Kopie: M. ..., Abteilungsleiter Personal, Direktor, General Direktor, Mr Claude Chêne (DG ADMIN General Direktor)
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